Hätten Sie es gewusst? In und um Ulms Wohnungen herum...


Aufzug kein Luxus – alle müssen zahlen

 

Ein Aufzug ist eine bequeme Sache und entlastet gerade in mehrstöckigen Gebäuden die Personenbeförderung. Doch auch Mitbewohner die ebenerdig wohnen und keine Nutzung des Aufzugs brauchen, werden zur Kasse gebeten. In Jahresabrechnungen werden die Kosten durch alle Einheiten gleich aufgeteilt und jeder muss sich an diesen beteiligen. Somit können Wartungen und Modernisierungen auf jede Einheit aufgeteilt werden.

 

 

Stark vermüllte Wohnung – fristlose Kündigung kann drohen

 

 

Lässt ein Mieter seinen angemieteten Wohnraum stark vermüllen, sodass Schäden wie Schimmel oder Ungeziefer entstehen, kann der Vermieter den Mieter mit einem sofortigen Auszug drohen. Eine Frist wird dann somit nicht eingehalten. Der Vermieter kann Schadensersatz oder ein Zurückversetzen, in den „ursprünglichen“ Zustand des Wohnraums vor Einzug, beim Mieter verlangen und dies sogar gerichtlich einklagen.


Keine Fristsetzung bei Beschädigung einer Mietsache

 

Der Mieter ist verpflichtet, seine Mietsache pfleglich zu behandeln. Allein durch regelmäße Reinigung der Mietsache und das ausreichende Lüften und Heizen sind Voraussetzung hierfür. Sollte dennoch ein Schaden bei der Abnahme nach einer Kündigung festgestellt werden, der während der Mietzeit verhindert werden konnte, muss der Vermieter dem Mieter keine weitere Frist setzen um den Schaden zu beheben.

 

 

 

Schäden an einem Wohnhaus

 

Schäden an einem Wohnhaus können immer wieder passieren, entweder grob fahrlässig oder auch wetterbedingt. Auch ein Mieter ist verpflichtet sichtbare oder

 

erkennbare Schäden dem Eigentümer oder der zuständigen Hausverwaltung umgehend zu melden: nach telefonischer Absprache oder einer Bilddatei in einer E-Mail kann alles aufgenommen und an einen Handwerker/Hausmeister weitergeleitet werden. Somit können weitere Schäden vermieden werden.


Wer Handwerker beauftragt, der zahlt!

 

Wenn ein Mieter einen Handwerker beauftragt der eine Reparatur in der Mietwohnung durchführt, werden die Kosten auf den Mieter umgelegt.  Der Handwerker braucht immer einen Auftrag des Eigentümers/ Verwalter damit dieser dann auch für die Zahlung der Handwerkerrechnung aufkommen kann. D.h. immer erst Rücksprache mit dem Eigentümer/ Verwalter bevor ein Handwerker die Wohnung betritt.

 

 

Lieblingsinstrument - Schlagzeug

 

Wer ein Musikinstrument spielt und Nachbarn oder andere Hausbewohner stört, dem kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Der Mieter sollte sich an die Hausordnung und die eingehaltenen Ruhezeiten halten. Außerhalb der Ruhezeiten, heißt es aber nicht lauten Krach zu machen: Eine angemessene Lautstärke (meist Zimmerlautstärke) oder die Rücksprache mit den anderen Hausbewohnern und Nachbarn, können so manchen Ärger ersparen.


Sonntag = Autowaschtag

 

Es ist bequem und günstig, das Auto zuhause zu waschen und dem Fahrzeugschmutz auf der Garageneinfahrt oder dem Stellplatz mit Schlauch und Putzeimer zu Leibe zu rücken. Doch so komfortabel die Autowäsche direkt vor der Haustür, so umweltschädlich ist sie auch. Dadurch, dass sich mit dem Wasser viele Ölrückstände, Teer und andere Stoffe lösen, kann das Grundwasser stark verunreinigt werden. Zudem kommen bei der privaten Autowäsche oft aggressive Reinigungsmittel und Chemikalien zum Einsatz, die das Grundwasser zusätzlich belasten. Deswegen ist die private Autowäsche oft sogar strafbar. Deshalb ist dies nicht zulässig.

  

 

Die Lagerung in Garagen

 

Garagen dienen zum Abstellen von Fahrzeugen. Doch häufig wird die Garage auch als Lagerraum genutzt. Dort werden alte Möbel gelagert, Abfallbehälter aufgestellt, Wertstoffmüll deponiert oder es werden kleine Werkstätten eingerichtet. Doch diese Lagerung und z.T. auch Einbauten stellen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes und der Feuerwehr ein erhebliches Risiko dar. Die meist brennbaren Materialen sind häufig an der Entstehung von Bränden in Garagen beteiligt oder unterstützen einen bereits ausgebrochenen Brand erheblich bei seiner Ausbreitung innerhalb der Garage und den angrenzenden Gebäudeteilen. 

 


Sommer, Sonne und der Müll!

 

 

Die heißen Temperaturen können aber auch unangenehme Begleiterscheinungen haben: Maden finden bei sommerlichen Temperaturen in feucht-heißen Biotonnen und Mülltonnen ideale Bedingungen vor.

 

Folgende Tipps und Tricks können helfen, die Tonnen auch an heißen Tagen weitgehend geruchs- und madenfrei zu halten:

• Tonnen, wenn möglich, an einem kühlen Ort und nicht in der prallen Sonne aufstellen.

• In den Sommermonaten grundsätzlich im 14-tägigen Rhythmus leeren lassen.

• Speisereste gut eingewickelt in die Biotonne geben.

• Sehr flüssige Abfälle (Dressing, u.a.) vermeiden.

 

• Nach der Leerung die Tonne vollständig abtrocknen lassen, bevor neuer Müll eingefüllt wird. 

 

 

Fliegen, Mücken, Wespen & Co.

  

Auf dem Markt gibt es diverse Insektenschutztypen – vom festsitzenden oder verschiebbaren Fliegengitter, über Insektenschutzrollos und Drehtüren bis hin zu Insektenschutzvorhängen oder Fliegennetzen. Hinsichtlich ihrer Montage, die bei manchen Produkten verschraubt erfolgen kann oder sogar muss, ist die Rechtsprechung dazu eindeutig: Alles, was mit Bohrlöchern und Schrauben in Fenstern angebracht wird, ob Sonnenschutz oder Insektenschutz, bedarf stets der Zustimmung des Vermieters. Praktisch bedeutet das: Wird ein Fenster ohne Genehmigung angebohrt, kann ein Mieter wegen Sachbeschädigung belangt werden und muss entweder für eine teure Wiederinstandsetzung oder gar einen kompletten Fensteraustausch aufkommen.

 


Verstopfungen vermeiden helfen!

 

 

Immer wieder kommt es zu Verstopfungen im Abwassersystem. Ursache dafür ist häufig die unsachgemäße Entsorgung von Lebensmitteln, Feuchttüchern und sonstigen Hygieneartikel über die Toilette.

Dadurch entsteht oftmals ein hoher Schaden, bei dem auch sehr häufig Mietereigentum betroffen ist.

 

Anzeichen für eine Verstopfung im Abwassersystem sind Gluckern, Schäumen oder ein schlechtes Ablaufen des Wassers. 

 

 

Feierabend auf Balkonien!

  

Gerade jetzt im Sommer möchten einen die Stille unter freiem Himmel genießen, die anderen ihre Geselligkeit ungehemmt mit anderen teilen. Hier können die stillen Genießer sich auf ein Drosseln von Musik und Geräuschpegeln berufen. Im Allgemeinen gilt von 22 bis 6 Uhr die so genannte Nachtruhe, diese ist meist in der Hausordnung geregelt. Geburtstagsfeiern und ähnliches bilden da keine Ausnahme. Dass jeder eine Party im Jahr „frei“ hat, gehört zu Stammtischmythen und hat keine juristische Grundlage. 

 


„Ich bin dann mal weg!“ – Auch im Urlaub hat ein Mieter Pflichten

 

 Nicht nur die Miete sollte trotz Urlaub weiterhin pünktlich bezahlt werden, auch sollte der Vermieter wissen, wer bei längeren Abwesenheiten über einen Ersatzschlüssel verfügt. Diese Pflicht greift schon bei einem Kurzurlaub von vier Tagen. Für die Zeit der Abwesenheit sollte für Ersatz bei der Kehrwochenreinigung gesorgt werden. Geht es in den Winterurlaub sollte die Wohnung ausreichend geheizt werden, bei längerer Abwesenheit ist auch an regelmäßiges Durchlüften zu denken. 

 

Von oben nach unten!

  

Der Frühling kommt und mit ihm der Frühjahrsputz. Dies sollte man mit einem Frühjahrscheck verbinden. „Häuslebesitzer“ sollten nach den Monaten mit Sturm und Eis vor allem Ihre Dacheindeckung auf Schäden prüfen. Verstopfte Dachrinnen sollten vom Laub befreit werden. Die Wege rund ums Haus – vor allem die gepflasterten sollten nach Frostanhebungen untersucht werden. Aber auch die Wohnungsmieter können und sollten auch beim Frühjahrsputz hinter die Kulissen schauen. Durch unzureichendes Lüften und mangelndes Heizen kann schnell Schimmel entstehen und je früher dieser erkannt wird um so schneller kann er behandelt werden und das Lüft- und Heizverhalten angepasst werden.

 


„Garderobe“ Treppenhaus

  

Wer regelmäßig auf dem Weg zu seiner Wohnung im Hausflur oder Treppenhaus einen Hindernisparcours über Blumentöpfe, Rollatoren, Fahrräder, Postsendungen, Kinderwagen und Schuhfelder absolvieren muss, der stellt sich irgendwann die Frage, ob er sich damit abfinden muss oder nicht. Nicht jede Nutzung ist erlaubt: Als Faustregel gilt: Das Treppenhaus hat den Zweck, den Bewohnern den Zugang zu ihren Wohnungen zu ermöglichen. Wird das Treppenhaus zu anderen Zwecken benutzt, darf das die übrigen Bewohner weder beinträchtigen noch stören. Auch aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen müssen die Flucht- und Rettungswege frei bleiben. Deshalb ist auch die Lagerung von brennbarem Material grundsätzlich verboten. 

 

Schnee und Eis – des einen Freud, des anderen Leid!

 

 Ab 7 Uhr morgens gilt die Räumpflicht bis abends um 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht um 9 Uhr. Bei Schneefall und Glatteis versteht die deutsche Rechtsprechung keinen Spaß. Rechte und Pflichten beim Winterdienst für Privathaushalte sind eindeutig geregelt. Nicht einmal Berufstätigkeit wird als Ausrede akzeptiert. Wer keine Zeit hat, selbst zur Schaufel zu greifen, muss andere damit beauftragen. Die jeweiligen Satzungen der Stadt sind hierbei zu berücksichtigen. 

 


Wenn’s um die Kündigung geht: Immer beliebter – das online versendete Einschreiben.

 

 

Fitnessstudio oder Versicherung kündigen, Zeitschriften-Abo oder Handy-Vertrag beenden: Geht es darum, fristgerecht wichtige Dokumente zukommen zu lassen, genügt in vielen Fällen die bestätigte Zustellung. Deshalb ist das Einschreiben Einwurf die mit Abstand meistgenutzte Form des Einschreibens. Der Zusteller dokumentiert, dass die Sendung in Briefkasten oder Postfach des Empfängers eingeworfen wurde.

 

Wichtig: Fordert das Gesetz eine schriftliche Kündigung – zum Beispiel für die Beendigung eines Mietvertrages – ist eine eigenhändige Unterschrift unverzichtbar. In diesem Fall ist der Onlineversand des Einschreibens nicht ausreichend.

 

 

 

Smart Home - Fluch oder Segen?

 

 

 

Die technische Entwicklung schreitet mit schnellen Schritten voran. Vor wenigen Jahren zog die vernetzte Kommunikationstechnik in unsere Wohnungen ein. Heute lässt sich von der Heizungsanlage über die elektrischen Rollläden, die Waschmaschine, die Kaffeemaschine schon fast alles über Apps von fast jedem Ort der Welt steuern. Selbst der Kühlschrank meldet direkt an den Onlineshop, wenn die Vorräte zur Neigung gehen. Das hört sich zunächst faszinierend an. Doch brauchen wir das alles?
Es gibt viele Einsatzmöglichkeiten auf die wir alle schon heute nicht mehr verzichten möchten. Andere Dinge sind machbar und werden sich vielleicht erst in einigen Jahren durchsetzen. Was dann letztendlich für Sie und Ihre eigenen „vier Wände“ in Frage kommt, das obliegt Ihrer eigenen Entscheidung. 

 

 


Heizungsanlage überprüfen

 

 

 

Für die benötigte Wärme in den eigenen vier Wänden spielt die Heizung eine essenzielle Rolle. Die richtige Einstellung des Heizbrenners und die Wartung des Heizkessels sollte immer durch einen Techniker erfolgen. Kleinere Maßnahmen können Eigentümer oder Bewohner jedoch auch ohne spezielles Fachwissen durchführen, beispielsweise die Entlüftung der Heizung. Überschüssige Luft im Heizkörper verhindert, dass er optimal Wärme abgeben kann. Nach dem Entlüften sollte zudem der Wasserstand der Heizungsanlage geprüft und unter Umständen neues Wasser nachgefüllt werden. Auch sollten die Heizkörper beim Verlassen des Hauses oder der Wohnung zwar heruntergeregelt werden, aber immer auf niedrigster Stufe weiterlaufen. Das vermeidet ein Einfrieren der Rohre und sie sind vorm Platzen durch Vereisung geschützt.

 

 

 

 Grundsteuerreform wird diskutiert

 

Seit vielen Jahren wird über eine Reform der Grundsteuer diskutiert. Zwar gibt es mittlerweile seitens des Bundesrates eine Initiative, wie eine gesetzliche Änderung aussehen kann. Maßgeblich für den weiteren Prozess ist jedoch vielmehr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, welches sich mit der Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung befasst, die für die aktuelle Grundsteuer maßgeblich ist. Am 16. Januar 2018 wird das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Gesetzgeber sicherlich einige Hinweise geben, wie eine verfassungskonforme Grundsteuer auszugestalten ist.

 

 


 

Fristlose Kündigung bei falscher Selbstauskunft?

 

 

Hat der Mietinteressent eine zulässige Frage in der Selbstauskunft absichtlich falsch beantwortet und aufgrund dessen die Wohnung bekommen, kann der Vermieter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, bzw. fristlos kündigen, wenn er hiervon erfährt. Schließlich hat der Mieter gelogen, indem er zum Beispiel Zahlungsfähigkeit vortäuschte und damit das Vertrauensverhältnis zerstört.

 

 

 

Satellitenschüssel - Darf ein Mieter diese anbringen?

 

Mieter, die eine Satellitenschüssel am Haus anbringen lassen wollen, müssen den Vermieter fragen.

Der Installation muss zugestimmt werden. Der Vermieter muss "ja" sagen, wenn im Haus keine Gemeinschaftssatellitenschüssel angebracht ist oder ein Kabelanschluss vorhanden ist. Die Kosten hierfür muss der Mieter tragen und der Vermieter darf den Montageort bestimmen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind seitens des Vermieters oder der Hausverwaltung weitere behördliche Auflagen zu beachten, die eine Anbringung gänzlich ausschließen können.

 


Untervermietung - Darf ein Mieter die Zimmer seiner Wohnung ohne Zustimmung untervermieten?

 

 

Mietvertragspartner sind alle Personen, die im Mietvertrag mit aufgelistet sind. Pflichten des Mieters sind z.B. die Zahlung der Miete und stehen somit in der Verantwortung bei der Benutzung des Wohnraums. Will der Mieter ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten, muss er sich vom Vermieter eine Zustimmung einholen. Wer seine Wohnung ohne diese Zustimmung des Vermieters untervermietet, kann sich strafbar machen und der Vermieter kann den Mieter fristlos kündigen. Eine kurze Zeit der Übernachtung bleibt ohne eine Genehmigungspflicht.

 

 

 

Kleinreparaturen - Wie hoch dürfen die Kosten für den Mieter sein?

 

Der Mieter ist verpflichtet die angemietete Wohnung und die Gegenstände pfleglich zu behandeln. Darunter zählen neben der regelmäßigen Reinigung und das Lüften sowie Heizen auch den Gebrauch der Gegenstände im Wohnraum. Fallen Mängel in der Wohnung an, ist der Mieter verpflichtet diese dem Vermieter zu melden. Kleinreparaturen bis zu max. 8% der Jahressumme (Kaltmiete) dürfen dann vom Vermieter an den Mieter in Rechnung gestellt werden. Dies könnte z.B. der undichte Duschschlauch oder auch ein neues Scharnier am Kühlschrank sein auch wenn dies mit angemietet wurde.

 


 Kündigen des Mietverhältnisses per E-Mail oder Fax

 

 

Wenn ein Mieter seine Wohnung kündigen will muss dies in der Schriftform erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax mit der eigenhändigen Unterschrift ist rechtlich unwirksam, da die Unterschrift auf elektronischem Weg erzeugt wurde (§ 125 S. 1 BGB). Wichtig ist für die Wahrung der Schriftform, dass das Kündigungsende ein Schriftstück verfasst, welches eine eigenhändige Unterschrift erhält.

 

 

 

Grillen im Garten und auf dem Balkon

 

Auch in Mehrfamilienhäusern darf zum Beispiel auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren, es gibt aber zwei Ausnahmen:

 

  • Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung und sogar die Kündigung des Mietverhältnisses.

 

  • Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn z.B. Rauch in Nachbarwohnungen zieht und sich dieser dadurch gestört fühlt.

 

 


Hausordnung- Rücksichtnahme für ein angenehmes Miteinander

 

 

 In einem Mehrfamilienhaus ist ein angenehmer Umgang unter den Mietern wichtig. Deshalb sollte jede Mietpartei ein paar Punkte beachten: Gegenstände dürfen im Treppenhaus nur so aufgestellt werden, dass jeder problemlos vorbeilaufen kann, d.h. dass z.B. ein Kinderwagen nie den Weg versperren dürfen. Der Hausflur dient nämlich als Fluchtweg. Fahrräder gehören in einen separaten Raum (Keller) abgestellt und haben nichts im Hausflur zu suchen. Solche Beschränkungen gelten nicht für Gehhilfen wie z.B. einem Rollstuhl oder einem Rollator. Solang diese den Fluchtweg nicht einschränken dürfen sie ebenfalls im Hausflur abgestellt werden. Selbst das Verweigern der Treppenhausreinigung kann zu einem unangenehmen Streitpunkt werden. Das Rauchen im Hausflur ist generell verboten und muss von keinem Mieter hingenommen werden. Das gleiche gilt für Uringestank oder ständig laute Geräusche aus den Wohnungen die durch z.B. laute Musik oder lautstarkes Sprechen verursacht werden. 

 

 

 

Bis 2018 benötigt jeder Haushalt einen Internet-Router

 

Bis spätestens Ende 2018 plant die Deutsche Telekom den Übergang der bisherigen Analog und ISDN-Anschlüsse auf IP-Anschlüsse umzustellen. Das heißt, dass alle Mieter mit Festnetz-Telefonanschlüssen davon betroffen sind. Doch was bedeutet das für die Mieter? Eine Neuverkabelung ist nicht nötig. Es wird lediglich ein IP-Router an der „Telefonsteckdose“ in Zukunft angebracht. Üblicherweise wird dies vom Netzbetreiber bereitgestellt, installiert und konfiguriert. Wobei die Kosten einmalig oder monatlich von den Mietern bezahlt werden müssen.

 


Schlüsselverlust- Was sollte ein Mieter beachten?

 

 

 

 Ein Schlüsselverlust kann ziemlich unangenehm sein, vor allem wenn mal als Mieter in einer Wohngemeinschaft wohnt mit mehreren Mietparteien. Wichtig ist aber, den Vermieter umgehend zu kontaktieren, denn es kann Einbruchgefahr bestehen! In der Regel wird der Zylinder an der Hauseingangs- und an der Wohnungstüre ausgewechselt. Die Kosten hierfür werden vom Mieter, der dem Schlüssel verloren hat, übernommen. Sollte der Schlüssel abgebrochen sein, ist es wichtig die Teile aufzuheben und beim Vermieter vorzu-legen. Somit spart man sich den Austausch von den Zylindern und es muss nur ein neuer Schlüssel nachgemacht werden. Wichtig ist, dass die Schlüssel nur mit einer sogenannten Schlüsselkarte nach-gemacht werden kann. Sollten die Schlüssel anderweitig nachgemacht werden, macht sich der Mieter sowie der Schlüsseldienst strafbar.

 

 

 

 Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen

 

Mieter können sich Steuern sparen, indem Sie haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerar-beiten steuerlich geltend machen können. Dazu zählen z. B. alle Reparaturen oder Modernisierungs-arbeiten die in den eigenen vier Wänden anfallen. Wichtig ist nur, dass die Lohn- und Materialkosten separat aufgeführt sind und sie den Überweisungsbeleg der Bank nachweisen können. Aber nur die Lohnkosten sowie die darauf fallende Mehrwertsteuer sowie die Fahrtkosten sind absetzbar. Dazu zählen z. B. Maler-, Tapezier oder Fliesenarbeiten, Fassaden-, Dach- und Gartengestaltungsarbeiten, Reparatur oder Austausch von Heizungsanlagen, Wasser-, Elektro- und Gasinstallationen oder ein Einbau einer neuen Küche. Selbst Gebühren für die Wartungen oder Überprüfung von Heizungs- und Blitzschutzanlagen oder die handwerklichen Leistungen für Kabel-, Strom oder Fernsehanschlüsse können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

 


Wir waren dabei - SIC 2016 - Mitteldeutsche Software und Immobilien Konferenz

 

Im ständigen Bestreben nach Verbesserungen möchten wir zukünftig unsere internen Prozesse vereinfachen und verstärkt digitalisieren, was auch Ihnen als Kunde zu Gute kommen wird. Durch intelligente mobile Anwendungen für Smartphones und Tablets und die verschlüsselte Verfügbarkeit von Informationen zu Ihrer Immobilie -überall und zu jeder Zeit- möchten wir unseren Service für Sie optimieren. Da uns besonders die Datensicherheit und Rechtssicherheit der neuen Lösungen am Herzen liegt, sind wir nach Leipzig gereist um die Diskussion mit Software Lieferanten, Marktpartnern und sogar der Prominenz zu suchen.

 

Auffällig fortgeschritten konnten wir dabei die neue Lösung des Branchenprimus Haufe-Lexware betrachten. Mit Ihrem neuen Produkt Haufe - FIO axera lässt sich die digitale Zukunft bereits heute in unser Unternehmen integrieren, um Sie in Echtzeit mit Informationen und Lösungen rund um Ihre Immobilie zu versorgen.  Wir sind für Sie bestrebt weitere Schritte zu gehen und uns in den nächsten Wochen näher mit der Lösung zu befassen. Wir werden berichten...

 

Quellen:

https://www.axera.de/

http://www.sic2016.de/


Betriebskosten - Welche Kosten dürfen auf einen Mieter umgelegt werden?

 

 

 

 

Betriebskosten sind Kosten die neben der Kaltmiete als zusätzliche Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können. Meist spricht man auch von sogenannten Verbrauchskosten. Umgelegt werden dürfen z. B. Heiz- und Wasserverbrauch (Wohnungsbezogen), Kosten für Allgemeinstrom (z. B. im Treppenhaus), die Grundsteuer der Mietwohnung, Wartungskosten, Niederschlagswasser, Kosten für den Betrieb eines Aufzuges, Straßenreinigung, Kosten von Hausmeistertätigkeiten bzw. Hausreinigung oder Garten-/ Grundstückspflege, Schornsteinreinigung, Versicherungen des Wohngebäudes, Ungezieferbekämpfung, etc. Des Weiteren sind unter Pos. 17 mögliche Betriebskosten, die regelmäßig anfallen, umlagefähig. Die Kosten sind aber explizit zu benennen.

 

 

 Vermieter müssen Einzug eines Mieters bestätigen

 

 

 

Seit dem 01.11.2015 gibt es die sogenannte Meldepflicht für den Mieter. Der Vermieter ist verpflichtet den Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Einzug, bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu melden. Der Mieter bekommt hierfür eine Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter ausgehändigt und muss ebenfalls seiner Meldepflicht innerhalt von 2 Wochen nachgehen. Gemeldet müssen alle Personen  die den neuen Wohnsitz beziehen. Personen, die nicht in den neuen Wohnsitz einziehen, dürfen nicht vom Vermieter gemeldet werden. Sollte dies doch passieren, macht sich der Vermieter strafbar.

 

 


Ab wann ist ein Mietvertrag gültig?

 

 

 

 

Bevor ein Mietvertrag rechtsgültig ist, müssen gesetzlich einige Punkte geklärt sein: Der Mieter hat das Recht die Wohnung vorab persönlich anzuschauen und sich ein eigenes Bild von dem Zustand der Wohnung zu machen. Der Mietvertrag muss vom Vermieter mit dem Mieter durchgesprochen werden und Unklarheiten besprochen bzw. geklärt werden. Wenn der Mieter den Mietvertrag unterschreibt ist dieser dann rechtgültig. Der Mieter mietet die Wohnung  dann so an wie gesehen, d. h. er hat z. B. keinen Anspruch auf eine frisch renovierte Einheit. Sollte der Mieter nach der Unterschrift des Vertrages die Wohnung nicht mehr beziehen wollen, kann er dies nur durch Einreichen einer Kündigung und der fristgerechten Einhaltung der Kündigungsfrist, i. d. R. sind dies 3 Monate.

 

 

Betriebskosten- Ab wann kann der Mieter die Abrechnung nach Auszug verlangen?

 

 

 

Die sogenannten Betriebskosten (Nebenkosten) werden einmal jährlich von dem Vermieter abgerechnet. Darin enthaltene Kosten wie z. B. Wasser-/ Heizungskosten sowie umlegbare Kosten für Wartungen, etc. werden darin verrechnet. Bei Auszug hat der Mieter kein Recht auf eine Zwischenabrechnung vom Vermieter. Dieser hat das Recht die Abrechnung im darauf folgenden Jahr mit dem Mieter zu verrechnen. Der Mieter muss sich also gedulden, um seine Abschlussrechnung zu bekommen. Die entstandene Forderung bzw. Überzahlung wird dann mit der Endabrechnung verrechnet.

 

 

Wohnungsgeberbescheinigung -  Wer stellt diese aus und was müssen Mieter und Vermieter damit machen?

 

 

 

 

Seit dem 01. November 2015 ist das neue Melderecht gültig. Meldepflichtig sind die Personen, die in die Wohnung einziehen. Die meldepflichtige Person hat in der Regel einen Meldeschein auszufüllen und diesen zusammen mit einem Ausweisdokument sowie einer Bestätigung des Wohnungsgebers bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde vorzulegen. Für Anmeldungen ist auch der Vermieter bei der Meldebehörde verpflichtet und muss dies schriftlich einreichen. Der Meldepflichtige hat zwei Wochen nach Einzug Zeit, der Meldepflicht nachzukommen und die Bescheinigung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde vorzulegen.

 

 


 

 

Schimmelbildung- Wie lüftet man richtig?

 

 

 

Falsches Heizen und Lüften sind der häufigste Grund für Wohnungsschimmel, den der Mieter in der Regel zu vertreten hat. Dabei ist der Vermieter nicht verpflichtet den Mieter über das Richtige Lüften und Heizen hinzuweisen um Schimmelbildung zu vermeiden. Grund für Schimmel- und Pilzbildung ist oftmals, gerade in den kalten Jahreszeiten, falsches Lüften und Heizen. Zum Richtigen Lüften reicht es nicht aus die Fenster anzukippen, sondern kurzes aber mehrmaliges Stoßlüften bei komplett geöffneten Fenstern. Dabei reichen meist 3-5 Minuten und das mehrmals täglich aus, um die Schimmelbildung zu vermeiden. Besser geeignet ist sogar eine Querlüftung, sprich einen Durchzug durch gegenüberliegende Fenster. Somit wird vermieden, dass sich Feuchtigkeit in der Wohnung ansammelt. Nach dem Baden und Duschen sollte ebenfalls mit einer Stoß- oder Querlüftung gehandhabt werden, damit der Wasserdampf im Bad entweichen kann.

 

 

 

 

 

 

  


Nachmieter -  Früher aus Mietvertrag bei Stellung von Nachmieter

 

 

 

 

Oft denken Mieter, dass sie das Mietverhältnis vorzeitig beenden können, wenn sie einen Nachmieter stellen. Das ist leider falsch! Eine rechtliche Grundlage für die Verkürzung einer Kündigungsfrist gibt es nicht. Die meisten Vermieter lassen sich auf einen gestellten Nachmieter ein. So sparen sie sich die Suche nach einem neuen Mieter und auf das Risiko, dass die Wohnung nach der Kündigung leer steht.  Allerdings kann sich der Vermieter Auskunft über den potenziellen Nachmieter einholen, in Form einer Bonitätsprüfung und diesen ggf. ablehnen.

 

 

Balkon -  Wer ist verantwortlich bei Regen, Schnee und Laub?

 

 

 

Der Balkon liegt im Verantwortungsbereich des Mieters, d. h. er muss sich um Reini-gungsarbeiten und die Pflege selber kümmern. Wenn Laub, Äste o. ä. auf den Balkon liegen ist er dafür selbst zuständig um dies zu entfernen und ggf. den Ablauf von Verschmutzungen zu reinigen. Dadurch kann Schmelz- oder  Regenwasser besser abfließen um Schäden an der Fassade zu mindern. Von dieser Verpflichtung ist der Mieter auch nicht entbunden, wenn er im Urlaub ist und er muss die Überprüfung einer beauftragten Person übergeben.

 


Kündigung -  Wie sind die Kündigungsfristen eines Mieters und wer muss unterschreiben?

 

 

 

 

Hat der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis, hat er eine Kündigungsfrist von drei Monaten, so muss diese spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Vermieter vorliegen, damit er zum übernächsten Monat das Mietverhältnis beenden kann. Bsp.: Die Kündigung wird spätestens auf den 03.03.2016 vorgelegt, somit endet das Mietverhältnis zum 31.05.2016. Reicht er die Kündigung erst am 04.03.2016 ein, so endet das Mietverhältnis erst am 30.06.2016. Alle Personen die im Mietvertrag aufgeführt sind, müssen die Kündigung unterschrei-ben, auch wenn diese selber nicht ausziehen möchten. Diese Personen müssen den Auszug somit betätigen. Der Vermieter hat dann das Recht die Mieter, die Personen die nicht ausziehen wollen, zu prüfen. Der Vermieter hat dann das Recht ein weiter-führendes Mietverhältnis abzulehnen.

 

 

Bonitätsprüfung – Was ist das?

 

 

 

Der Vermieter darf alle Fragen stellen, die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar sind: Er hat ein berechtigtes Interesse an Antworten zu allen Fragen, die für das Mietverhältnis von Bedeutung sind und die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) nicht unverhältnismäßig eingreifen. Erfragt werden dürfen das durchschnittliche Nettoeinkommen,

 

- der Beruf (da sich daraus eine Bonitätsbewertung ableiten lässt)

 

- der Arbeitgeber,

 

- die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und

 

- die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung.

 

Sollte der Mieter falsche Angaben machen, z. B. Mieter will Wohnungswechsel wegen Trennung vom Partner durchführen, hat aber beim Vormieter Mietschulden) kann der Vermieter den Mieter fristlos kündigen.

 

 

 

Mietausfall – Was ist wenn die Miete ausbleibt?

 

 

 

Vermieter sind zeitlich nicht unter Druck, wenn sie einem säumigen Mieter kündigen wollen. Er kann somit die Kündigung zeitnah und fristlos aussprechen. Das Landgericht Berlin entschied, dass selbst wenn der Mieter die Rückstände begleicht, dass er keinen Anspruch auf seine fristgerechte Kündigung vom Vermieter hat, sondern mit der fristlosen Kündigung ausziehen muss. Der Mieter ist verpflichtet, die geforderte Mietsumme komplett zu begleichen auch nach Auszug. Zieht der Mieter trotz Aufforderung nicht aus der Wohnung aus, kann der Vermieter eine Räumungsklage sowie eine Klage auf Bezahlung gegen den Mieter einreichen. Zahlt der Mieter die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats nicht, ist eine Mahnung des Vermieters nicht notwendig.

 

 


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